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Wir können Ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann anerkennen, soweit sie unseren Bedingungen nicht entgegenstehen.

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Martin Staud GmbH

 

  • I. Ausführung und Bestellung

    1. Sämtliche Aufträge, ob sie uns unmittelbar oder über die Außendienstmitarbeiter erteilt werden, bedürfen der Annahme durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung.
    2. Abweichungen in den Modellen, im Material, in der Ausführung und in den Maßen bleiben im Rahmen des technischen Fortschrittes ausdrücklich vorbehalten. Zugestellte Abbildungen, Skizzen und dergleichen bleiben unser Eigentum.
  • II. Lieferzeit

    1. Die von uns genannten Liefertermine sind unverbindlich, es sei denn, sie sind ausdrücklich als „verbindlicher Liefertermin” von uns schriftlich bestätigt worden. Voraussetzung der Einhaltung der Lieferzeit ist die rechtzeitige Erfüllung der Vertragspflichten, insbesondere Erbringung der vereinbarten Zahlungen und gegebenenfalls Beschaffung von Sicherheiten durch den Käufer.
    2. Im Übrigen ist der Käufer im Falle des Verzuges zur Geltendmachung weiterer Rechte erst berechtigt, wenn eine von ihm nach Verzugseintritt gesetzte Nachfrist von mindestens drei Wochen fruchtlos verstrichen ist.
  • III. Unwirksame AGB des Käufers

    1. Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers sind unwirksam, wenn sie gegen gesetzliche Regelungen verstoßen, insbesondere wenn sie (i) uns entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen, (ii) nicht klar und verständlich sind, (iii) mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen sie abweichen, nicht zu vereinbaren sind, oder (iv) wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist (nachfolgend gemeinsam die „unwirksamen Käufer-AGB“).
    2. Der Käufer verpflichtet sich uns gegenüber, es zu unterlassen, (i) unwirksame Käufer-AGB zu stellen, (ii) unwirksame Käufer-AGB in Verträge mit uns einzubeziehen oder (iii) Rechte oder Ansprüche aus unwirksamen Käufer-AGB gegen uns geltend zu machen oder durchzusetzenUnwirksame AGB des Käufers
  • IV. Lieferung und Gefahrübergang

    1. Wir liefern die Ware, indem wir sie von dem ankommenden Beförderungsmittel entladen und dem Käufer an der benannten Entladestelle im Rampenbereich oder Kommissionierbereich zur Verfügung stellen.
    2. Verzögert sich der Versand durch den Käufer, so geht die Gefahr bereits am Tage der Versandbereitschaft auf ihn über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten (insbesondere Lagerspesen) gehen zu Lasten des Käufers.
    3. Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden versichern zu lassen, es sei denn, eine solche Versicherung wäre schriftlich vereinbart.
  • V. Leistungszeiten, Anlieferung, Annahmeverzug

    1. Zur Sicherstellung einer effizienten und rationalisierten Belieferung des Vertragspartners durch uns vereinbaren die Parteien für die Anlieferung und Entladung die ausschließliche Geltung der von der Zukunftsinitiative Möbellogistik (ZIMLog) heraus-gegebenen Entladestandards in ihrer jeweils aktuellen Fassung, die im Internet unter http://dcc-moebel.org/zimlog.html zum Download angeboten oder dem Vertragspartner auf Anforderung in Textform zugeschickt werden.
    2. Wir sind berechtigt, handelsübliche Über- oder Unterlieferungen vorzunehmen. In vorstehendem Umfang ist der Käufer nicht berechtigt, die Annahme zu verweigern.
  • VI. Gewährleistung

    1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
    2. Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen Dritter übernehmen wir keine Haftung.
    3. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.
    4. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
    5. Der Käufer hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.
    6. Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen auch bei Mängeln nur nach Maßgabe von Ziffer VII und sind im Übrigen ausgeschlossen.
  • VII. Haftung

    1. Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.
    2. Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
      • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
      • für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
    3. Die sich aus Ziffer VII (2) ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
    4. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
  • VIII. Verjährung

    1. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
    2. Unberührt bleiben weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,Abs. 3, §§ 444, 445b BGB).
    3. Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß Ziffer VII (2) Satz 1 und Ziffer VII (2) Satz 2 lit. a sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen
  • IX. Rügeobliegenheiten

    1. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers setzen (wenn dieser Kaufmann ist) voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder rechtzeitige Mängelrüge, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen
    2. Der Käufer hat unsere Ware unverzüglich, d.h. spätestens innerhalb von drei Werktagen nach der Anlieferung zu untersuchen.
    3. Der Käufer erfüllt seine Untersuchungspflicht, wenn er, ohne die Verpackung zu öffnen, die Ware durch geeignete Methoden auf äußerlich erkennbare quantitative oder qualitative Mängel prüft (nachfolgend die „geeigneten Prüfmethoden“). Geeignete Prüfmethoden sind insbesondere, aber nicht abschließend (i) die Prüfung der gelieferten Warenmenge, (ii) die Sichtprüfung der Verpackung und (iii) die Prüfung der Ware auf äußerlich erkennbare Transport- oder sonstige Schäden.
    4. Offene Mängel hat der Käufer unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Werktagen zu rügen. Zur Wahrung der Rügefrist genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge.
    5. Jede Mängelrüge bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
  • X. Vorbehalt der Vertragsstrafe

    1. Eine zwischen uns und dem Käufer im Einzelfall vereinbarte Vertragsstrafe bedarf zu ihrer Durchsetzbarkeit eines textförmlich erklärten Vorbehalts des Käufers bei der Annahme der Ware.
    2. Ein Vertragsstrafenvorbehalt ist direkt an uns zu richten. Mitarbeiter von uns, Fahrer oder sonstige Dritte sind zur Entgegennahme eines Vertragsstrafenvorbehalts nicht empfangsbevollmächtigt.
  • XI. Preise

    Die Preisberechnung erfolgt ab Werk in EUR zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.

  • XII. Zahlungsbedingungen

    1. Alle Rechnungen sind netto Kasse zu bezahlen; Skontoabzug bedarf der schriftlichen Vereinbarung.
    2. Wechsel werden nur nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen. Diskontspesen werden unabhängig vom Zeitpunkt der Wechselannahrne vom Fälligkeitstag der Forderung an berechnet. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest übernehmen wir nicht.
    3. Werden Wechsel oder Schecks nicht termingemäß eingelöst, so werden sämtliche andere Forderungen fällig, auch wenn dafür ursprünglich andere Zahlungstermine vereinbart waren. Das gleiche gilt, wenn eine Forderung bei Fälligkeit nicht fristgerecht bezahlt wird.
    4. Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Außerdem ist der Käufer zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
    5. Unsere Forderungen sind sofort zur Zahlung fällig, wenn Fälle eintreten, die uns nach Ziffer XIV zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen.
  • XIII. Forderungsabtretung, Factoring

    Wir sind berechtigt, Forderungen gegen den Käufer aus Lieferungen und Leistungen im gesetzlich bestehenden Umfang an Dritte (z.B. eine Bank oder einen Factorer) abzutreten. Der Käufer gestattet die Weitergabe der für den Einzug der Forderungen erforderlichen Daten an den Dritten.

  • XIV. Eigentumsvorbehalt

    1. Jede von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur restlosen Zahlung des Kaufpreises und bis zur Erledigung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen (erweiterter Eigentumsvorbehalt). Eine Verfügung über unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr gestattet. Die Ware darf auch im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs nicht zur Sicherung an Dritte veräußert werden.
    2. Bei einem Verkauf der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der bezahlte Kaufpreis an Stelle der Ware. Der Käufer tritt schon jetzt alle aus der etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an uns ab. Der Käufer ist ermächtigt diese Forderungen solange einzuziehen, als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Mit Rücksicht auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt (Vorausabtretung der Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein Kreditinstitut, rechtswidrig und daher unzulässig. Wir sind jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen Abnehmer von der Abtretung zu verständigen.
    3. Für den Fall, dass die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderungen aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Kunden an uns ab. Die Abtretung erfolgt in Höhe des Betrages, den wir ihm für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechnet haben.
    4. Im Falle einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme in unsere Ware sind wir sofort zu verständigen.
    5. Übersteigt der Wert der Sicherheiten nach Ziff. 1 bis 4 den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf einige Dauer um mehr als 10%, ist der Käufer berechtigt, von uns insoweit Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, bis die Überschreitung wieder rückgängig gemacht ist.
  • XV. Rücktrittsrecht

    Wir sind aus folgenden Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
    (i) wenn sich entgegen der Annahme vor Vertragsschluss herausstellt, dass der Käufer nicht kreditwürdig ist. Kreditunwürdigkeit kann ohne weiteres angenommen werden im Fall eines Scheck- oder Wechselprotests, der Zahlungseinstellung und eines fruchtlosen Zwangsvollstreckungsversuches;
    (ii) wenn sich herausstellt, dass der Käufer unzutreffende Angaben gemacht hat, die für seine Kreditwürdigkeit von erheblicher Bedeutung sind, oder
    (iii) wenn unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware anders als im regelmäßigen Geschäftsverkehr, insbesondere auch zur Sicherheitsleistung veräußert wird, es sei denn, wir hätten dieser Veräußerung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

  • XVI. Schlussbestimmungen

    1. Sollten einzelne dieser Bedingungen, gleich aus welchem Grund, nicht zur Anwendung gelangen, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht berührt.
    2. Soweit der Käufer Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Bad Saulgau ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten; es bleibt uns vorbehalten, den Käufer an jedem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Auslandslieferungen gilt deutsches Recht.